OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2017
2 Ws 35/17
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.05.2017

Voraussetzungen der Entstehung der sogenannten Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 RVG-VV

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 35/17

DRsp Nr. 2017/16012

Voraussetzungen der Entstehung der sogenannten Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 RVG -VV

Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Mitwirkung des Verteidigers zurückgenommen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe