Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 –
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kelterei und stellte im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 15.09.2016 ein Biermischgetränk aus Vollbier und Kirschsaftkonzentrat her. In diesem Zeitraum bezog sie von Dritten 8 210,40 hl voll versteuertes Bier. Ein Steuerlager hatte die Klägerin nicht angemeldet.
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