BFH - Urteil vom 26.05.2020
VII R 58/18
Normen:
BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3; BierStV § 2; KN Pos. 2206;
Fundstellen:
BB 2020, 2005
BFH/NV 2020, 1318
DStRE 2020, 1332
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1385/17

Voraussetzungen der Erhebung der Biersteuer für ein BiermischgetränkSteuermindernde Berücksichtigung von Verlusten

BFH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen VII R 58/18

DRsp Nr. 2020/12739

Voraussetzungen der Erhebung der Biersteuer für ein Biermischgetränk Steuermindernde Berücksichtigung von Verlusten

Ein Steuergegenstand i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG liegt vor, wenn die Mischung von Bier mit einem nichtalkoholischen Getränk i.S. der Pos. 2206 KN nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden. Verluste, die nach der Herstellung des Steuergegenstands eintreten, sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 – 7 K 1385/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BierStG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3; BierStV § 2; KN Pos. 2206;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kelterei und stellte im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 15.09.2016 ein Biermischgetränk aus Vollbier und Kirschsaftkonzentrat her. In diesem Zeitraum bezog sie von Dritten 8 210,40 hl voll versteuertes Bier. Ein Steuerlager hatte die Klägerin nicht angemeldet.