OLG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2017
8 W 23/17
Normen:
VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1b;
Fundstellen:
MDR 2017, 1170
MDR 2017, 972
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 145/15
LG Hamburg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 145/15

Voraussetzungen der Erstattung der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1b RVG-VV

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 8 W 23/17

DRsp Nr. 2017/6795

Voraussetzungen der Erstattung der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1b RVG -VV

1. Im Zivilprozess fällt die Dokumentenpauschale gemäß Ziff.7000 Nr.1 b) VV RVG nicht für Kopien von solchen Anlagen an, die den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich um Schriftstücke aus Parallelverfahren handelt, die den Verfahrensbeteiligten bereits vorliegen (§ 133 Abs.1 S.2 ZPO). 2. Kosten für Kopien von Gerichtsentscheidungen, die für die übrigen Verfahrensbeteiligten hergestellt werden, sind nicht zu erstatten, wenn es sich um veröffentlichte und allgemein zugängliche Entscheidungen handelt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 5.1.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13.2.2017 geändert:

Die von der Klägerin an die Beklagte zu 4) zu erstattenden Kosten werden auf € 2.208,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 4) zu 72 %. Dies gilt auch für die Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr nach Ziff.1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 773,50 festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1b;

Gründe: