Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist aufgrund Vermittlung eines Immobilienprojektentwicklers Eigentümerin und Vermieterin einer in B belegenen Hotelimmobilie. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages im Streitjahr 2015 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages gemäß §
Mit Vertrag vom 1.12./9.12.1998 vermietete die Klägerin ein noch fertigzustellendes Hotel an die Hotelbetriebs GmbH. Als "Mieteintrittsverpflichtete" Vertragspartei wurde die Hotel AG bestimmt. Das Mietobjekt ist unter Ziffer 1.3 des Vertrages wie folgt beschrieben:
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