Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 – 13 K 2407/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren 2005 bis 2007 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach §
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