BFH - Urteil vom 11.04.2019
III R 5/18
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1248
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 111/15

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen III R 5/18

DRsp Nr. 2019/13055

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

NV: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen (hier: Autohaus mit Lackierkabinen) verpachtet. Dies gilt auch dann, wenn auf die Betriebsvorrichtungen nur ein geringer Teil der Pacht entfällt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.12.2016 – 10 K 111/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, die eigene und geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen vermietete und verpachtete, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beanspruchen kann.