BFH - Urteil vom 11.04.2019
III R 6/18
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1250
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 113/15

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen III R 6/18

DRsp Nr. 2019/13056

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

NV: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen (hier: Autohaus mit Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner und Werbeturm) vermietet. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen nur einen geringen Teil des Anlagevermögens ausmachen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.12.2016 – 10 K 113/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;

Gründe

I.

Streitig ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, verwaltet Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Im Streitjahr (2006) vermietete sie u.a. verschiedene Grundstücke in X an ein Autohaus, das dort einen Einzelhandel und eine Werkstatt betrieb.

Im Rahmen dieser Grundstücksvermietung überließ die Klägerin der Mieterin auch verschiedene Gegenstände, die teilweise die Vormieterin angeschafft hatte, u.a. eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner, Werbeanlagen sowie einen Werbeturm.