OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2019
6 W 16/19
Normen:
ZPO § 107 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 7008;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 959
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/18

Voraussetzungen der Festsetzung angemeldeter Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsvergütung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 6 W 16/19

DRsp Nr. 2019/2782

Voraussetzungen der Festsetzung angemeldeter Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsvergütung

1.Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen und Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Einer Glaubhaftmachung oder sonstiger Bekräftigung bedarf es nicht. 2. Die Richtigkeit der Erklärung ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu betrachten.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 19.10.2018 - 6 O 25/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 107 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 7008;

Gründe:

I.

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die nach Nr. 7008 VV RVG zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer auf die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung berücksichtigt.