OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.10.2017
9 W 3/14
Normen:
AktG § 327a Abs. 1 S. 1; AktG § 327b Abs. 1 S. 1; AktG § 327f S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/06 AktG

Voraussetzungen der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 AktGBestellung weiterer Sachverständiger im Spruchverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 9 W 3/14

DRsp Nr. 2018/861

Voraussetzungen der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f S. 2 AktG Bestellung weiterer Sachverständiger im Spruchverfahren

1. Die Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG setzt in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass die angebotene Abfindung aus einem vom Antragsteller zu bezeichnenden Grund unangemessen untersetzt ist. Erst - und nur dann - wenn sich im Ergebnis der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) eine solche Feststellung treffen lässt, ist das Gericht - in einem zweiten Schritt - zur Bestimmung und Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrages berufen.