OLG Bremen - Beschluss vom 09.01.2014
II AR 117/12
Normen:
BRAGO § 97; BRAGO § 99; RVG § 61;

Voraussetzungen der Festsetzung einer PauschvergütungAnforderungen an die Begründung des Antrags

OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen II AR 117/12

DRsp Nr. 2018/2703

Voraussetzungen der Festsetzung einer Pauschvergütung Anforderungen an die Begründung des Antrags

1. Die Festsetzung einer Pauschvergütung setzt zunächst voraus, dass die konkrete Strafsache eine zeitaufwändigere, gegenüber vergleichbaren Verfahren deutlich erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich gemacht hat. 2. Ob dieses der Fall war und der Umfang der Tätigkeit des Verteidigers mit den Gebühren des § 97 BRAGO unzumutbar niedrig vergütet wird, ist von diesem konkret darzulegen. Ohne eine entsprechende Begründung kann eine Pauschvergütung nicht zuerkannt werden.

Der Antrag des Rechtsanwaltes Dr. h.c. S.vom 28. September 2012 auf Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 99 BRAGO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 97; BRAGO § 99; RVG § 61;

Gründe: