Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Führung eines Arbeitszeitkontos, Resturlaub sowie Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.
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