Streitig ist, ob die für die Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 bis 68 AO erforderliche Vermögensbindung im Streitjahr 1995 gegeben war.
Der Kläger ist ein 1986 gegründeter, eingetragener Verein mit dem Zweck der Bildung, der Erziehung und der Förderung von Kindern und Jugendlichen auf urchristlicher Grundlage im Sinne der Weltanschauung des X-Verein e.V. Er betreibt eine staatlich zugelassene private Volksschule.
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