OLG München - Endurteil vom 08.02.2018
23 U 2913/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 518
Vorinstanzen:
LG München II, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2376/16

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer Ein-Personen-GmbH gegen den Geschäftsführer

OLG München, Endurteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 23 U 2913/17

DRsp Nr. 2018/4635

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer Ein-Personen-GmbH gegen den Geschäftsführer

1. Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft ist kein förmlicher Gesellschafterbeschluss für eine Klage gegen den Geschäftsführer erforderlich. Vielmehr genügt, wenn der Wille des Alleingesellschafters hinreichend klar zutage tritt, was der Fall ist, wenn die Vorstände der alleinigen Gesellschafterin dies schriftlich niedergelegt haben. 2. Bestand bisher ein Rahmenvertrag der Gesellschaft mit einer Kundenschutzklausel, so stellt der Abschluss eines neuen Rahmenvertrages ohne Kundenschutzklausel ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.06.2017, Az. 13 O 2376/16, in Ziff. 1 Satz 1 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, die durch die Streichung des § 12 "Untervertriebspartner- / Kundenschutz / Geheimhaltung" des Rahmenvertrags vom 01./05.08.2013 mit der W.GmbH (Vertragsnummer ...014) entstanden sind oder noch entstehen werden, auszugleichen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8;