OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2017
21 W 37/12
Normen:
AktG § 327; SpruchG § 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
ZIP 2017, 974
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 104/10

Voraussetzungen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 21 W 37/12

DRsp Nr. 2017/1663

Voraussetzungen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts

1. . Die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 Abs. 2 ZPO analog setzt eine tragfähige Schätzgrundlage voraus. Tragfähigkeit ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die zur Anwendung gebrachten Parameter und Methoden nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet und aussagekräftig, aber gemessen am Bewertungsziel nicht notwendigerweise zugleich bestmöglich sind.2. Eine Marktrisikoprämie, die sich an die für den Bewertungsstichtag maßgeblichen Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. bzw. dessen Fachausschusses für Unternehmensbewertung orientiert, kann im Regelfall als Bestandteil einer tragfähigen Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes herangezogen werden.3. Zum Einfluss bestehender Produktions- und Vertriebsverträge auf den Betafaktor und den Wachstumsabschlag einer Gesellschaft.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 12), zu 15), zu 28), zu 34) zu 42), zu 50) und 51), zu 54 ) bis 56), zu 59) bis 62), zu 65) sowie zu 72) bis 74) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst: