BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 5 R 37/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 50 Abs. 4 Nr. 2; SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB VI § 54 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 58 Abs. 4a; SGB VI § 71 Abs. 2; SGB VI § 122 Abs. 1; SGB VI § 122 Abs. 3; SGB VI § 236a Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 236a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 224/20
SG München, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 5/17

Voraussetzungen der Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte MenschenBerücksichtigung von AnrechnungszeitenVerdrängung schwächerer durch stärkere AnrechnungszeitenWartezeiterfüllung für Altersrente für schwerbehinderte MenschenHöchstgrenze für beitragsgeminderte Zeiten

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 37/21 R

DRsp Nr. 2023/2970

Voraussetzungen der Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Berücksichtigung von Anrechnungszeiten Verdrängung "schwächerer" durch "stärkere" Anrechnungszeiten Wartezeiterfüllung für Altersrente für schwerbehinderte Menschen Höchstgrenze für beitragsgeminderte Zeiten

1. Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Rahmen der dafür geltenden Höchstdauer von 96 Kalendermonaten nicht aus. 2. Sind Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate herangezogen.

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren zu gewähren. Diese Wartezeit kann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge aufgefüllt werden. Zeiten der schulischen Ausbildung können zugleich neben Beitragszeiten nur berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung überwogen hat. Ausbildungszeiten über 96 Monate hinaus können nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Es werden bezüglich der Ausbildungszeiten immer die ältesten Zeiten zuerst berücksichtigt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.