BFH - Urteil vom 09.06.2015
X R 14/14
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 79 Satz 2, § 81a Satz 1 Nr. 4; AO § 110;
Fundstellen:
BFHE 250, 19
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14234/11

Voraussetzungen der Gewährung einer Altersvorsorgezulage für einen ohne Besoldung beurlaubten, für einen privaten Arbeitgeber tätigen Beamten

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 14/14

DRsp Nr. 2015/14681

Voraussetzungen der Gewährung einer Altersvorsorgezulage für einen ohne Besoldung beurlaubten, für einen privaten Arbeitgeber tätigen Beamten

1. Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen. 2. Erteilt der Beamte in diesen Fällen die Einwilligung gegenüber seinem —hierfür unzuständigen— öffentlich–rechtlichen Dienstherrn, ist wegen der Versäumung der Einwilligungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin–Brandenburg vom 9. Januar 2014 10 K 14234/11 aufgehoben.

Hinsichtlich des Streitjahres 2007 wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. März 2011 und unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2011 Altersvorsorgezulage für 2007 in Höhe von 114 € festzusetzen.