OLG München - Beschluss vom 01.06.2017
1 AR 209/17, 1 AR 222/17
Normen:
RVG § 42 Abs. 1 S. 4; RVG § 51 Abs. 1 S. 1, S. 5;

Voraussetzungen der Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

OLG München, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 1 AR 209/17, 1 AR 222/17

DRsp Nr. 2018/17271

Voraussetzungen der Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

Die Gewährung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr setzt zumindest Angaben des Antragstellers zu erheblichen Einschränkungen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus, die er durch die Ausübung seines Lichtmandats erlitten hat.

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts W. D. auf Gewährung eines Vorschusses wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1 S. 4; RVG § 51 Abs. 1 S. 1, S. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller vertritt die 15 Nebenklageberechtigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Generalstaatsanwalts wegen des "Oktoberfestattentats" vom ... Beschlüssen der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof vom 08./09.02.2016 als Verletztenbeistand beigeordnet, §§ 406g Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1StPO (a.F.), 397a Abs. 1 StPO. Für die Entscheidung über den Antrag des Beistandes vom 28.04./25.05.2016 auf Gewährung einer Pauschalvergütung hat sich die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2016 für nicht zuständig erklärt.

Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schreiben vom 07.12.2016 den Antrag des Beistandes zurückzuweisen.