Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage (EigZul) zu gewähren hat.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 von ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte (Baujahr 1955). Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Eigennutzung erfolgten ebenfalls zum 27. Dezember 1995. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages wurde der Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet und war mit 6 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich nachträglich zu zahlen, erstmals am 31. Dezember 1996. Die Klägerin nutzte die Doppelhaushälfte seit dem 27. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken.
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