BFH - Urteil vom 12.10.2023
III R 39/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2774
DB 2023, 2919
DStR 2023, 2617
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 854/21

Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen ImbissbetriebesZuordnung kurzzeitig angemieteter Standflächen zum (fiktiven) Anlagevermögen

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen III R 39/21

DRsp Nr. 2023/15066

Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebes Zuordnung kurzzeitig angemieteter Standflächen zum (fiktiven) Anlagevermögen

1. Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.2. Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen bewirkt deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen darstellt.3. Eine Umqualifizierung von Mieten für Standflächen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte scheidet aus, wenn die Aufwendungen bei einer Gesamtbetrachtung unter das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten fallen (§ 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2021 - 1 K 854/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;