I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Streitjahr 1998 neben seinem Bruttolohn in Höhe von 73 530 DM eine von seiner Arbeitgeberin nach § 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt besteuerte Entschädigung von brutto 16 506 DM. Diese einmalige Zahlung hatte folgenden Grund: Bei der Arbeitgeberin wurde im Mai 1998 eine Betriebsvereinbarung zum Abbau von übertariflichen Zulagen getroffen. Diese sah --beginnend mit dem 1. Juli 1998-- die Abgeltung verschiedener, gemäß den zunächst unbefristet geschlossenen Vereinbarungen vom 17. Mai 1990 und vom 20. Januar 1953 in der Fassung vom 3. August 1964 gezahlter übertariflicher Zulagen ("25 % - übertarifliche Zulage", "Qualifikations-Zulage", "Treue-Zulage") durch eine einmalige Ausgleichszahlung vor. Die Höhe der Einmalabfindung wurde in Anwendung der Betriebsvereinbarung zum Abbau von übertariflichen Zulagen in Abhängigkeit des Lebensalters und der Dienstjahre des Arbeitnehmers berechnet.
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