BFH - Beschluss vom 27.11.2014
I R 69/13
Normen:
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a; EStG § 46 Abs. 5; EStDV § 70;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2356/12

Voraussetzungen der Härtefallregelung hinsichtlich eines schweizerischen Grenzgängers

BFH, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen I R 69/13

DRsp Nr. 2015/3859

Voraussetzungen der Härtefallregelung hinsichtlich eines schweizerischen Grenzgängers

1. Die Tatsache, dass wegen des ausländischen Arbeitgebers eines Grenzgängers kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde, steht der Anwendung der Härtefallregelung des § 46 Abs. 5 EStG i.V. mit § 70 EStDV nicht entgegen. 2. Die Härteausgleichsregelung gem. § 46 Abs. 3 u. 5 EStG ist auch analog anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht gem. § 46 Abs. 2 EStG, aber nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG zu veranlagen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. April 2013 3 K 2356/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a; EStG § 46 Abs. 5; EStDV § 70;

Gründe