OLG München - Urteil vom 24.01.1997
21 U 5097/96
Normen:
BGB §§ 241 276 665 666 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 125
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 280/96

Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer als Treuhänder beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

OLG München, Urteil vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 21 U 5097/96

DRsp Nr. 1998/15086

Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer als Treuhänder beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

»1. Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer als Treuhänder beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, des Verschuldens bei Vertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung (Haftung hier verneint).2. Die Prospekthaftung setzt eine nach außen in Erscheinung tretende Mitwirkung am Prospekt und eine Anpreisung eigener Zuverlässigkeit und beruflicher Erfahrung voraus, die einen eigenen Vertrauenstatbestand für die Prospektempfänger erzeugen sollen und für den Abschluß ursächlich sein müssen. Ein im Emissionsprospekt zitierter Treuhänder, der den Prospektangaben zufolge in Erfüllung seiner Treuhandpflichten die Verfügungen über das Anlegerkonto beständig und gewissenhaft zu überwachen hat, wird dadurch nicht zum Prospektverantwortlichen.3. Zur Frage der Haftung des Treuhänders eines Anlagemodells wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (hier: Nichtabschluß eines Generalübernehmervertrages, Abschluß von Werkverträgen ohne Vereinbarung quotaler Haftung der Gesellschafter, Mittelverwendungskontrolle).