BFH - Urteil vom 20.05.2014
VII R 46/13
Normen:
AO § 191; HGB § 25;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1782/11

Voraussetzungen der Haftung des Nachfolgers gem. § 25 HGB

BFH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII R 46/13

DRsp Nr. 2014/13532

Voraussetzungen der Haftung des Nachfolgers gem. § 25 HGB

1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma.2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. "firmenmäßig" verwendet wird.

Normenkette:

AO § 191; HGB § 25;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wendet sich mit der Revision gegen die Aufhebung eines auf § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gestützten Haftungsbescheids wegen Abgabenrückständen aus den Jahren 2004 bis 2006.

Frau A betrieb in diesen Jahren --und darüber hinaus bis 2008-- als Vollkauffrau, aber ohne Eintragung ins Handelsregister, das Restaurant "XYZ".

Gegenüber ihrem Steuerberater, dem FA, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin trat Frau A unter ihrem Namen auf. Die Lieferanten adressierten ihre Rechnungen an "Ausländisches Restaurant XYZ Inh. A", "XYZ A X-Land Restaurant" u.ä.