I.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wendet sich mit der Revision gegen die Aufhebung eines auf § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gestützten Haftungsbescheids wegen Abgabenrückständen aus den Jahren 2004 bis 2006.
Frau A betrieb in diesen Jahren --und darüber hinaus bis 2008-- als Vollkauffrau, aber ohne Eintragung ins Handelsregister, das Restaurant "XYZ".
Gegenüber ihrem Steuerberater, dem FA, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin trat Frau A unter ihrem Namen auf. Die Lieferanten adressierten ihre Rechnungen an "Ausländisches Restaurant XYZ Inh. A", "XYZ A X-Land Restaurant" u.ä.
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