Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Zweitschuldnerrechnung vom 4. Oktober 2017 (Kassenzeichen ..) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Dezember 2017, Bl. 1224 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
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