BFH - Beschluss vom 28.02.2023
VII R 29/18
Normen:
AO §§ 71, 191, 370; FGO § 126a; StGB § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 269
BB 2023, 1750
BFH/NV 2023, 1071
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9306/12

Voraussetzungen der Haftung eines Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für rückständige Umsatzsteuern einer von ihm beratenen GesellschaftVoraussetzungen eines Anspruchs auf Fristverlängerung wegen Bestellung neuer ProzessvertreterBindung des Finanzgerichts an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

BFH, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen VII R 29/18

DRsp Nr. 2023/9636

Voraussetzungen der Haftung eines Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für rückständige Umsatzsteuern einer von ihm beratenen Gesellschaft Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fristverlängerung wegen Bestellung neuer Prozessvertreter Bindung des Finanzgerichts an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

1. NV: Bestellt ein Beteiligter kurz vor Ablauf der Anhörungsfrist nach § 126a Satz 2 FGO einen neuen Prozessvertreter, liegt ein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat.2. NV: Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters beurteilt werden kann.3. NV: Das FG darf im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2018 - 9 K 9306/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.