BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 6/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 38; AO § 69; AO § 150 Abs. 1 Satz 3; AO § 168 Sätze 1 und 2; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 218 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen- 19.05.2009, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 863/07

Voraussetzungen der Haftung für ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 6/10

DRsp Nr. 2012/16740

Voraussetzungen der Haftung für ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse

1. Die Haftungsinanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschüsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Primärschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungs- bzw. Vergütungsanspruch nicht bestanden hat.2. Es genügt nicht, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Festsetzung der negativen Umsatzsteuer und die Auszahlung des Überschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) muss zunächst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 38; AO § 69; AO § 150 Abs. 1 Satz 3; AO § 168 Sätze 1 und 2; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 218 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für Umsatzsteuer der GmbH mit Haftungsbescheid zu Recht in Anspruch genommen wurde.