BFH - Urteil vom 03.05.2023
I R 7/20
Normen:
KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.07.2014 § 17 Abs. 2; KStG i.d.F. des Gesetzes vom 18.12.2013 § 34 Abs. 10b;
Fundstellen:
BB 2023, 1685
BB 2023, 1950
BFH/NV 2023, 1147
DB 2023, 1835
DStR 2023, 1592
DStRE 2023, 955
DZWIR 2023, 560
GmbHR 2023, 1339
NZG 2023, 1434
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2898/16

Voraussetzungen der Heilung eines wegen Fehlens der Vereinbarung einer Verlustübernahme fehlerhaften Gewinnabführungsvertrages

BFH, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen I R 7/20

DRsp Nr. 2023/8952

Voraussetzungen der Heilung eines wegen Fehlens der Vereinbarung einer Verlustübernahme fehlerhaften Gewinnabführungsvertrages

Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2019 - 13 K 2898/16 G,F aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.03.2015 für 2007 bis 2010 und vom 21.04.2015 für 2011 sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.03.2015 für 2007 bis 2011, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016, werden dahingehend geändert, dass das Einkommen und der Gewerbeertrag der Beigeladenen nicht berücksichtigt wird.