Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014, Az.: 2-12 O 263/08 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 zu der Grenze des Grundstücks Straße2 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße1 zum Grundstück Straße2 in anderer Weise sicherzustellen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 an der Grenze zu dem Grundstück Straße2 bestehenden 3 Nadelbäume Nr. 1 (Douglasie), Nr. 2 (Douglasie) und Nr. 5 (Koloradotanne) gemäß der Anlage auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der die Bäume nicht mehr ausbruchgefährdet, sondern stand- und bruchsicher sind, mithin auf eine Höhe von angenommenen 10.9 m, gemessen ab dem Boden.
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