OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2016
7 U 134/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 204 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 263/08

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 7 U 134/14

DRsp Nr. 2017/134

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens

Für die Berechnung der 6-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 BGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Antragsgegners an die Gütestelle an, dass er sich nicht am Güteverfahren beteiligen wolle, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilung beim Antragsteller.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014, Az.: 2-12 O 263/08 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 zu der Grenze des Grundstücks Straße2 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße1 zum Grundstück Straße2 in anderer Weise sicherzustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 an der Grenze zu dem Grundstück Straße2 bestehenden 3 Nadelbäume Nr. 1 (Douglasie), Nr. 2 (Douglasie) und Nr. 5 (Koloradotanne) gemäß der Anlage auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der die Bäume nicht mehr ausbruchgefährdet, sondern stand- und bruchsicher sind, mithin auf eine Höhe von angenommenen 10.9 m, gemessen ab dem Boden.

2. 3. 4.