BFH - Urteil vom 19.01.2023
III R 22/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2; GewStG 2013;
Fundstellen:
BB 2023, 917
BFH/NV 2023, 716
DStR 2023, 8
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10184/17

Voraussetzungen der Hinzurechnung der Kosten für die Anmietung beweglicher Wirtschaftsgüter für Events und Produktionen für Kunden einer GmbH

BFH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III R 22/20

DRsp Nr. 2023/5195

Voraussetzungen der Hinzurechnung der Kosten für die Anmietung beweglicher Wirtschaftsgüter für Events und Produktionen für Kunden einer GmbH

1. NV: Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Hinblick auf die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen —entsprechend einem Produktionsmittel— immer wieder neue Events organisieren zu können. 2. NV: Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt "Einzelevent" eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.02.2020 – 10 K 10184/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.