OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.2019
6 U 156/18
Normen:
HGB § 160 Abs. 1 S. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 172 Abs. 5; HGB § 173; HGB § 174;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 38/18

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen KG auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 6 U 156/18

DRsp Nr. 2019/17584

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen KG auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

1. Jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird, stellt eine Rückzahlung der Einlage gem. § 172 Abs. 4 HGB dar. 2. Hat die KG von Beginn an ausschließlich in ganz erheblichem Umfang negative Jahresergebnisse erzielt, so kann hieraus darauf zurück geschlossen werden, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. 3. Der Kommanditist ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Zuwendung an ihn nicht dazu geführt hat, dass sein Kapitalanteil den Betrag seiner Haftsumme nicht mehr erreicht. 4. Der Kommanditist kann sich nur dann auf Gutglaubensschutz gem. § 172 Abs. 5 HGB berufen, wenn er aufgrund unrichtiger Bilanzen, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne auswiesen, davon ausging, dass die Ausschüttungen aus positiven Betriebsergebnissen erfolgt sind. 5. Der Erwerber eines Kommanditanteils kann zu seiner Inanspruchnahme die erfolgte Herabsetzung der Hafteinlage nur insoweit entgegen halten, als er aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, die erst nach Eintragung der Herabsetzung der Hafteinlage im Handelsregister entstanden sind.

Tenor

I. II. III.