LAG Köln - Urteil vom 14.07.2017
4 Sa 1056/14
Normen:
ZPO § 563 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 1 a S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2637/14

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung für Versorgungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1056/14

DRsp Nr. 2017/13711

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung für Versorgungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

Es bedarf eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 3 AZR 411/15). Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs wurde aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. September 2014- 18 Ca 2637/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.310,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 1 a S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.

1. 2. 3.