BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 95/08
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1095/02

Voraussetzungen der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 95/08

DRsp Nr. 2012/17074

Voraussetzungen der Investitionszulage

1. NV: Die Festsetzung einer Investitionszulage für begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 (Mietwohnungsneubauten) setzt voraus, dass für die betreffenden Mietwohnungsneubauten ein Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr gestellt wird, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. 2. NV: Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 ist ein Grundlagenbescheid. Sie ist für das Finanzamt bindend, soweit sie das Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 genannten außersteuerrechtlichen Voraussetzungen beurteilt. 3. NV: Eine solche Bescheinigung führt nicht dazu, dass die für die Antragstellung geltende regelmäßige Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt wird. Das Antragserfordernis ist eine eigenständige formelle Voraussetzung, die für die Einleitung des Verfahrens unabdingbar ist.