Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß der Beklagte ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erteilt, die diese berechtigt nur 5 % Kapitalertragsteuer von den Ausschüttungen an die Klägerin einzubehalten oder ob einer Freistellungsbescheinigung mit einem geringeren Einbehaltungssatz als 15 % § 50 d Abs. 1 a EStG entgegen steht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|