BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 54/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AuslG 1990 § 30; AufenthG § 25;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6165/02

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Gewährung von Kindergeld aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei Vorliegen eines Daueraufenthalts eines in die Bundesrepublik rechtmäßig oder rechtswidrig eingereisten Ausländers; Vermutung des dauerhaften Aufenthalts eines Ausländers aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis als ausländerrechtliche Genehmigung

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 54/07

DRsp Nr. 2009/24364

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Gewährung von Kindergeld aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei Vorliegen eines Daueraufenthalts eines in die Bundesrepublik rechtmäßig oder rechtswidrig eingereisten Ausländers; Vermutung des dauerhaften Aufenthalts eines Ausländers aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis als ausländerrechtliche Genehmigung

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AuslG 1990 § 30; AufenthG § 25;

Gründe

I.

Der aus Albanien stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß, reiste vor 1991 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Er stellte einen Asylantrag, den er im April 2002 zurücknahm. Danach erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), ab dem 19. April 2005 besaß er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Kläger ging keiner Erwerbstätigkeit nach, vielmehr bezog er Sozialhilfe. Im April 2002 beantragte er Kindergeld. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.