Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2022 – 1 K 2137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von April bis Juli 2021.
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