BFH - Urteil vom 16.02.2023
III R 23/22
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb; EStG § 20 Abs. 9; EStG 2021;
Fundstellen:
BB 2023, 1110
BFH/NV 2023, 892
DStR 2023, 6
DStRE 2023, 733
FamRZ 2023, 1111
NJW 2023, 2448
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2137/21

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines volljährigen behinderten KindesBerücksichtigung von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt

BFH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen III R 23/22

DRsp Nr. 2023/6190

Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eines volljährigen behinderten Kindes Berücksichtigung von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt

1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel —seiner Einkünfte und Bezüge— andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung). 2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde —hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag––, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2022 – 1 K 2137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb; EStG § 20 Abs. 9; EStG 2021;

Gründe

I.

Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von April bis Juli 2021.