BFH - Beschluss vom 03.04.2009
III B 21/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 265/06

Voraussetzungen der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach Vollendung des 21. Lebensjahres

BFH, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen III B 21/08

DRsp Nr. 2009/13053

Voraussetzungen der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach Vollendung des 21. Lebensjahres

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die am ... Juli 1983 geborene Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) absolvierte in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 13. Juli 2004 eine Ausbildung zur ...pflegerin. Am 24. August 2005 beantragte die Klägerin für T Kindergeld und verwies darauf, dass T seit dem 13. Juli 2004 bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet sei. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab, da eine Berücksichtigung von T als arbeitsuchendes Kind nicht möglich sei, da sie im Juli 2004 das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs machte die Klägerin geltend, T sei als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen. Der Einspruch blieb erfolglos.