LSG Thüringen - Urteil vom 07.07.2022
L 2 KR 488/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 108; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 143; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 250/17

Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine stationär durchgeführte interdisziplinäre algesiologische DiagnostikErforderlichkeit der Mitarbeit eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen einer interdisziplinären algesiologischen DiagnostikVergütungsanspruch bei Unterschreiten der Mindestvorgaben des OPS

LSG Thüringen, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen L 2 KR 488/18

DRsp Nr. 2023/1897

Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine stationär durchgeführte interdisziplinäre algesiologische Diagnostik Erforderlichkeit der Mitarbeit eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen einer interdisziplinären algesiologischen Diagnostik Vergütungsanspruch bei Unterschreiten der Mindestvorgaben des OPS

1. Der für 2014 geltende OPS 1-910 (Multidisziplinäre algesiologische Diagnostik) erfordert die Mitarbeit von mindestens zwei Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin).2. Die Mitarbeit der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin im Sinne des OPS 1-910 (2014) ist nur dann gegeben, wenn ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut in das konkrete Behandlungsgeschehen eingebunden ist. Die alleinige Beteiligung eines nicht approbierten Diplom-Psychologen reicht dafür nicht aus.3. Sind die strukturellen Mindestvorgaben des OPS nicht erfüllt, besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht, auch wenn die veranlassten Maßnahmen für sich genommen lege artis durchgeführt wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. März 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.859,91 € festgesetzt.

Normenkette: