OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2018
2 U 125/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 43/16

Voraussetzungen der Kündigung eines Mietvertrages einer BGB-Gesellschaft mit einem Gesellschafter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 U 125/17

DRsp Nr. 2018/16199

Voraussetzungen der Kündigung eines Mietvertrages einer BGB -Gesellschaft mit einem Gesellschafter

Steht allen Gesellschaftern einer GbR gegen die Gesellschaft gleichfalls ein Anspruch auf Anmietung von Immobilien zu günstigen Konditionen zu, müssen mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Kündigung des Mietvertrags eines Gesellschafters wegen Unwirtschaftlichkeit alle Gesellschafter gemeinsam abstimmen. Ein zum Stimmrechtsausschluss führender Interessenwiderspruch nur des betroffenen Gesellschafters besteht nicht. Die Kündigung kann daher auch nur von allen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ausgesprochen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer (Az. 2-05 O 43/16) - vom 18.5.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.547,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1; BGB § ;