BFH - Urteil vom 26.02.2014
I R 6/13
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12280/11

Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bei ausschließlich grundstücksverwaltenden Steuerschuldnern

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen I R 6/13

DRsp Nr. 2014/11257

Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bei ausschließlich grundstücksverwaltenden Steuerschuldnern

NV: Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks einer grundstücksverwaltenden GmbH kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht. Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks zur Fortsetzung der Grundstücksverwaltung sind nicht als Grundstücksverwaltung anzusehen.

Wird im laufenden Jahr das einzige Grundstück veräußert, so liegen die Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht mehr vor. Darauf, ob tatsächlich die Absicht besteht, neuen Grundbesitz zu erwerben und im Erhebungszeitraum bereits entsprechende Maßnahmen unternommen worden waren, kommt es nicht an.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2007 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) zustand.