BFH - Urteil vom 10.08.2023
VI R 11/21
Normen:
EStG § 3b;
Fundstellen:
BB 2023, 2517
BB 2023, 2791
DStR 2023, 2398
DStRE 2023, 1400
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1865/20

Voraussetzungen der Lohnsteuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder NachtarbeitGewährung der Steuerfreiheit bei Nichtzahlung des Grundlohns

BFH, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen VI R 11/21

DRsp Nr. 2023/13452

Voraussetzungen der Lohnsteuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Gewährung der Steuerfreiheit bei Nichtzahlung des Grundlohns

1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 1865/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.06.2020 aufgehoben und der Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 vom 15.03.2017 dahingehend geändert, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931 € gemindert wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b;

Gründe

I. Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.