Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 1865/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.06.2020 aufgehoben und der Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 vom 15.03.2017 dahingehend geändert, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931 € gemindert wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
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