BFH - Beschluss vom 05.07.2018
X B 24/18
Normen:
EStG § 10a Abs. 1, § 79 Satz 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1148
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10213/15

Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung

BFH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen X B 24/18

DRsp Nr. 2018/11841

Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung

1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung getan hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 10 K 10213/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1, § 79 Satz 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.