Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 21.12.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen und einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung.
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