LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.01.2016
3 Ta 192/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 301/15

Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Klagefrist

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 192/15

DRsp Nr. 2017/3424

Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Klagefrist

Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der 3-wöchigen Klagefrist kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsuchende geltend macht, er sei von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts nicht auf die Klagefrist hingewiesen worden. Denn die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ist keine zuverlässige Stelle i.S. von § 5 KSchG.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 21.12.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen und einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung.