BFH - Beschluss vom 31.01.2014
X E 8/13
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 1. a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 867

Voraussetzungen der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

BFH, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen X E 8/13

DRsp Nr. 2014/6134

Voraussetzungen der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus. 2. NV: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz. 3. NV: Unrichtige Sachbehandlung, die die Nichterhebung von Kosten rechtfertigt, liegt nur bei erkennbaren Versehen oder bei schweren, offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften vor. 4. NV: Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten nicht. 5. NV: Über einen Erlass von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG ist ausschließlich im Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus. Allein, dass die Entscheidung des Finanzgerichts, das Klagebegehren sei nicht hinreichend i.S. von § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet, durch den Bundesfinanzhof korrigiert worden ist, reicht hierfür nicht aus. Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bewegt.

Normenkette: