Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der ...-Hausgeräte GmbH (m GmbH) mit Sitz in B. als Organträgerin in der Zeit vom 01. August 1997 bis 30. Juni 1999. Geschäftsführer der m GmbH waren B. F. und H. Holtorf.
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