FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2010
3 K 390/03
Normen:
GewStG 1996 § 2 Abs. 2; GewStG 1996 § 14 Nr. 1; GewStG 1996 § 14 Nr. 2; GmbHG § 47; GmbHG § 53;

Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 390/03

DRsp Nr. 2010/23071

Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft

1. Die Möglichkeit, dem Geschäftsführer - per Gesellschafterbeschluss - Weisungen zu erteilen, die mit der finanziellen Eingliederung zwangsläufig einhergeht, reicht nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen. Es muss sichergestellt sein, dass diese Weisungen bei der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft auch tatsächlich ausgeführt werden, die bloße rechtliche Einwirkungsmöglichkeit reicht nicht aus. 2. Ist der einzige Geschäftsführer einer etwaigen Organgesellschaft mit deren Minderheitsgesellschafter identisch, so fehlt es bereits an einem Organ, in dessen Person der Mehrheitsgesellschafter sein Letztentscheidungsrecht verwirklichen könnte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG 1996 § 2 Abs. 2; GewStG 1996 § 14 Nr. 1; GewStG 1996 § 14 Nr. 2; GmbHG § 47; GmbHG § 53;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der ...-Hausgeräte GmbH (m GmbH) mit Sitz in B. als Organträgerin in der Zeit vom 01. August 1997 bis 30. Juni 1999. Geschäftsführer der m GmbH waren B. F. und H. Holtorf.