OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.01.2008
6 U 2208/07
Normen:
GmbHG § 13 Abs. 2; BRAO §§ 59c; BRAO § 59d Abs. 3; BRAO § 59h Abs. 3 S. 1; BRAO § 59j;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 468
BRAK-Mitt 2008, 160
MDR 2008, 715
NJW-RR 2009, 140
NJW-Spezial 2008, 382
NWB 2008, 2716
NZG 2009, 430
Stbg 2008, 466
StuB 2008, 689
Vorinstanzen:

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 6 U 2208/07

DRsp Nr. 2009/24879

Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens

1. § 13 Abs. 2 GmbHG gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59 c ff. BRAO. 2. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Rechtsanwalts-GmbH kommt dann in Betracht, wenn er in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm oder ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte.

Tenor

Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hat die Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

GmbHG § 13 Abs. 2; BRAO §§ 59c; BRAO § 59d Abs. 3; BRAO § 59h Abs. 3 S. 1; BRAO § 59j;

Gründe

Die Kläger erteilten der jxxx Exxx Bxxx Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Nxxxx (im Folgenden: "jxxx-GmbH") am 31. Mai 2006 Vollmacht zur Vertretung und Prozessführung in einer Mietstreitigkeit. Der Beklagte ist Geschäftsführer dieser Rechtsanwalts-GmbH. Er beriet die Kläger. Die Kläger fordern mit ihrer Klage vom Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anwaltsvertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit der Rechtsanwalts-GmbH zustande gekommen sei.

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