Streitig ist, ob die Klägerin einen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennenden Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren realisiert hat.
Die Klägerin erwarb am 30. Januar 2001 180 Aktien der X sowie 850 Aktien der Y. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf insgesamt 96.158,99 DM. Am 25. September 2001 erteilte sie einen Verkaufsauftrag für sämtliche vorgenannten Aktien, woraus sie einen Erlös in Höhe von 49.503,72 DM erzielte. Mit Kaufauftrag vom Folgetag erwarb die Klägerin die gleiche Anzahl der vorgenannten Aktien zu Anschaffungskosten in Höhe von 52.252,37 DM zurück.
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