Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.
1.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Durch die Zahlenangaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beruhen die strittigen Schätzungen auf aktenkundigen Tatsachen, so dass auch die im Tatbestand der Vorentscheidung aufgeführten Zahlen als Schätzungsgrundlagen nur aus den Steuerakten gewonnen sein können.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|