BFH - Beschluss vom 09.02.2009
VIII B 53/08
Normen:
FGO § 71 Abs. 2; FGO § 78; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6137/05

Voraussetzungen der Richtigkeit und Angemessenheit einer Schätzung

BFH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 53/08

DRsp Nr. 2009/10140

Voraussetzungen der Richtigkeit und Angemessenheit einer Schätzung

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2; FGO § 78; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.

1.

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Durch die Zahlenangaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beruhen die strittigen Schätzungen auf aktenkundigen Tatsachen, so dass auch die im Tatbestand der Vorentscheidung aufgeführten Zahlen als Schätzungsgrundlagen nur aus den Steuerakten gewonnen sein können.