FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2002
2 K 2641/98
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ;

Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Ausgleichspostens nach § 1 Abs. 1 AStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2641/98

DRsp Nr. 2003/725

Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Ausgleichspostens nach § 1 Abs. 1 AStG

Die Vereinbarung einer Ausgleichsforderung zwischen inländischer Muttergesellschaft und ausländischer Tochtergesellschaft für von ersterer übernommene Aufwendungen der Tochter kann jedenfalls dann nicht zur Rückgängigmachung des Ausgleichspostens gemäß § 1 Abs. 1 AStG führen, wenn die entsprechende Forderung der Muttergesellschaft im Jahresabschluss des selben Jahres abgeschrieben wird, in dem die Ausgleichsforderung eingebucht wurde.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtanerkennung der Rückgängigmachung einer früheren Zuschreibung nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) in Höhe von 1,2 Mio DM nach Einbuchung einer Forderung (mit einer Gewinnauswirkung von 400.000,-- DM).

Die Klägerin war ursprünglich eine GmbH & Co. KG, sie - bzw. ihre Rechtsnachfolgerin - betreibt seit Jahren in P ein Fabrikationsunternehmen, das Schuhleisten und Kunststoffteile für die Schuhindustrie herstellt. Die Fa. war im Handelsregister des Amtsgerichts P eingetragen. Sie trat unter der Bezeichnung ... GmbH & Co. KG - ... Schuhleisten und Kunststofftechnik - auf. Laut Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1988 bestehen die nachstehenden Beteiligungsverhältnisse: