Streitig sind vorliegend der angesetzte Sicherheitszuschlag und die Steuerbarkeit der Pkw-Veräußerung.
Der Kläger ist Servicetechniker für Kran- und Tonanlagen und erwirtschaftet umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Bis einschließlich des Streitjahres ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 05 ist er buchführungspflichtig.
Unter dem XX.XX.XXXX reichte der Kläger elektronisch seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 04 ein und erklärte darin Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 v.H. in Höhe von XXX und sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu 19 v.H. in Höhe von XXX. Unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX ergab sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von XXX. Die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 04 stand einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) gleich.
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