Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 1492/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine sogenannte Pensionskasse, im Jahr 2004 (Streitjahr) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und §
Die Klägerin gewährte ursprünglich den Mitarbeitern der A-Bank —dem Trägerunternehmen der Klägerin— und deren Hinterbliebenen nach Eintritt des Versicherungsfalls Rentenleistungen und Sterbegeld.
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